AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Abweichende Abmachungen sind nur gültig, wenn sie von Show Vision schriftlich bestätigt worden sind.

Sämtliche Geschäfte unterstehen dem Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.

Angebote von Show Vision

Eine Offerte ist 20 Tage gültig ab Erstellungsdatum, ausser es ist ein anderer Termin auf der Mietofferte festgelegt. Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn der Kunde dies schriftlich oder per E-Mail erklärt. Eine mündliche Annahme des Projektes wird dem Kunden durch Show Vision schriftlich oder per E-Mail rückbestätigt. In diesem Fall gilt der Projektauftrag als genehmigt, wenn der Kunde nicht innert 3 Arbeitstagen Widerspruch gegen die Bestätigung erhebt.

Filmproduktion

  1. Vereinbarung und Leistungsumfang 1.1 Die Filmproduktion erfolgt gemäß den Absprachen mit dem Kunden und dem im Angebot festgelegten Leistungsumfang.

  2. Verantwortlichkeiten 2.1 Show Vision trägt die Verantwortung für die technische Umsetzung und Gestaltung der Videoproduktion. Die inhaltliche Richtigkeit und die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.

  3. Verzögerungen und Mehraufwand 3.1 Falls es am Drehtag aufgrund des Verschuldens des Auftraggebers zu Verzögerungen oder Komplikationen kommt, werden dem Auftraggeber die dadurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung gestellt.

  4. Änderungswünsche 4.1 Änderungswünsche des Auftraggebers, die nicht dem im Angebot oder im Konzept festgelegten Leistungsumfang entsprechen, führen zu Zusatzkosten, die nach Absprache berechnet werden. Wenn diese Änderungswünsche erheblich von der ursprünglichen Vereinbarung abweichen, behält sich Show Vision das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber trägt bis zum Zeitpunkt des Rücktritts sämtliche Kosten.

  5. Bereitstellung von Materialien 5.1 Wenn der Auftraggeber Produktionsmaterial (z.B. Bilder, Texte, Logos, Videoaufnahmen) bereitstellt, muss er sicherstellen, dass dieses rechtzeitig und in einem verwertbaren Format zur Verfügung gestellt wird. Der Auftraggeber ist für die inhaltliche Richtigkeit und Qualität des bereitgestellten Materials verantwortlich. Er muss außerdem über die erforderlichen Rechte für die Weiterverarbeitung durch Show Vision verfügen und diese abtreten. Falls eine umfangreiche Aufbereitung des bereitgestellten Materials erforderlich ist, gehen die zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

  6. Musik und Toneffekte 6.1 Musik und Toneffekte sind wichtige gestalterische Elemente in der Videoproduktion und werden, sofern nicht anders vereinbart, von Show Vision ausgewählt. Spezifische Musikwünsche des Auftraggebers müssen vor Drehbeginn kommuniziert werden und können zu zusätzlichen Kosten führen. Sobald die Nachbearbeitung der Aufnahmen begonnen hat, können keine Änderungswünsche an der Musik mehr berücksichtigt werden.

7 Abnahme 7.1 Musterkopie und Beanstandungen Nach Fertigstellung der Videoproduktion stellt Show Vision dem Auftraggeber eine Musterkopie zur Verfügung. Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Musterkopie gemeldet werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt, und die hergestellte Fassung gilt als abgenommen. 7.2 Mängel und künstlerische Differenzen Mängel, die auf das Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen sind, können nicht berücksichtigt werden. Künstlerische Differenzen, die im Rahmen des vereinbarten Konzepts auftreten, gelten nicht als Mangel. Show Vision ist nicht verpflichtet, rein künstlerische Änderungen vorzunehmen. 7.3 Verpflichtung zur Abnahme Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme, sofern die Videoproduktion dem vereinbarten Konzept/Drehbuch und dem in der Offerte festgelegten Leistungsumfang entspricht. Geschmacksretouren sind ausgeschlossen.

8 Immaterialgüterrechte 8.1 Eigentum an Rohmaterialien und Absprachen Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und den daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei Show Vision. 8.2 Nutzung von Bild- und Tonaufnahmen während der Filmproduktion entstandenen Bild- und Tonaufnahmen von Show Vision dürfen räumlich und inhaltlich uneingeschränkt zu Zwecken der Außendarstellung sowie im Internet genutzt werden, sofern dies vertraglich nicht anders geregelt ist.

  1. Eigentumsvorbehalt 9.1 Show Vision behält sich das Eigentum an den gelieferten Filmmaterialien bis zur vollständigen Zahlung vor. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, hat Show Vision nach Mahnung das Recht zur Rücknahme des Filmmaterials, und der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

Fotografie

Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

  1. Zweck und Dauer der Verwendung Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur für den mit Show Vision vereinbarten Zweck und innerhalb des vereinbarten Zeitraums verwenden. Ist keine Zeitdauer festgelegt, richtet sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrags. Jede nicht vereinbarungsgemäße Verwendung verpflichtet den Kunden, Show Vision eine Entschädigung in Höhe von 150% des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive) zu zahlen.
  2. Nutzungsrecht Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der Vereinbarung mit Show Vision von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung darf der Kunde Dritten nicht das Recht zur Verwendung der fotografischen Arbeit übertragen.
  3. Namensnennung Der Kunde muss den Namen von Show Vision in geeigneter Form bei der Nutzung des Werks angeben. Dies erfolgt durch das vorgestellte Zeichen © und einen nachfolgenden Vermerk (z.B. „Alle Rechte bei …“), wie mit Show Vision vereinbart. Bei Weglassung dieses Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung in Höhe von 50% des Honorars, das gemäß dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarif für die unrechtmäßige Verwendung der fotografischen Arbeit zu zahlen wäre.
  4. Urheberrecht Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

Rechte Dritter

  1. Zustimmung von Personen Wenn der Kunde Show Vision mitgeteilt hat, dass bestimmte Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, muss der Kunde sicherstellen, dass diese Personen ihre Zustimmung zur Fotografie und zur anschließenden Verwendung der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszwecks gegeben haben.
  2. Rechte an Gegenständen und Orten Wenn der Kunde Show Vision Gegenstände und/oder Gerätschaften zur Verfügung stellt oder bestimmte Orte für die fotografische Arbeit angibt, muss der Kunde sicherstellen, dass keine Rechte Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und ihrer anschließenden Verwendung im Rahmen des Vertragszwecks entgegenstehen.
  3. Verletzung von Verpflichtungen Im Falle von Verletzungen der oben genannten Verpflichtungen verpflichtet sich der Kunde, Show Vision alle Zahlungen (z.B. Schadenersatz) zu erstatten, zu denen Show Vision gegenüber den Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für alle mit der Klärung der Situation verbundenen Kosten (z.B. Kosten für Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

Verwendung der fotografischen Arbeit durch Show Vision Sofern schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, behält Show Vision das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf seiner eigenen Webseite, in Portfolios, auf Kunstausstellungen usw.

Haftung

Show Vision haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder Bedienung des gemieteten Materials entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial pfleglich zu behandeln und nur bestimmungsgemäß zu verwenden.

Bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des Mietmaterials hat der Mieter die Kosten für Reparatur oder Ersatz zu tragen. Im Falle eines Totalschadens oder Verlustes ist der Wiederbeschaffungswert zu bezahlen.

Show Vision übernimmt keine Haftung für Produktionsausfälle oder entgangenen Gewinn aufgrund technischer Probleme oder Ausfälle des gemieteten Materials.

Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen von Show Vision sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.

Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. berechnet.

Im Falle eines Zahlungsverzugs ist Show Vision berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, bis die fällige Zahlung eingegangen ist.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

Show Vision – März 2024